Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsform

1.Der Verein führt den Namen

„Förderverein für Diabetikerbetreuung im FranziskusCarré Münster“.

2. Der Sitz des Vereins ist: Hohenzollernring 70, 48145 Münster.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein besteht aus Mitgliedern. Die Organe des Vereins sind die Mietgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§2 Ziele des Vereins

1. Ein Ziel des Vereins besteht darin, das Wissen um und den Umgang mit der Krankheit Diabetes mellitus zu fördern.


2. Es sollen Fortschritte und Neuigkeiten der Behandlung und Verbesserungs-Möglichkeiten sozialer Betreuung in erster Linie Patienten mit einem Diabetes Mellitus, Ärzten, Pflegenden, Diätassistenten, Diabetesberaterinnen, Podologen oder anderen Angehörigen der Heilberufe vermittelt werden.

3. Der Verein bemüht sich auch bei Gesunden um die Vorsorge und Verhinderung der Entstehung eines Diabetes mellitus.

4. Die aufgeführten Ziele sollen u.a. durch allgemeine Fortbildungsveranstaltungen umgesetzt werden.

5. Die Kooperation mit speziellen ambulanten und stationären Einrichten zur Schulung von Patienten mit einem Diabetes mellitus soll gepflegt werden.

§3 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen ebenso wenig wie etwaige Vermögenserträge nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vermögen oder dem Ertrag des Vereins.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist jedoch berechtigt, aus den Mitteln Zahlungen an Mitglieder zur Erfüllung der Vereinszweckes, etwa Referentenhonorare oder Zuschüsse für Fortbildungen und Schulungen, zu erbringen.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinsziele im Sinne von § 2 unterstützt und zu fördern bereit ist.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Eine Ablehnung des Antrages bedarf der Begründung.

3. Jedes Mitglied hat einen finanziellen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliedschaft zukommenden Rechte.

5. die Mitgliedschaft endet unter folgenden Voraussetzungen:

a. durch den Tod des Mitgliedes

b. jedes Mitlied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist an den Vorstand des Vereins schriftlich zu richten,

c. jedes Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

I. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a. Annahme, ggf. Änderung der Tagesordnung,

b. Satzungsänderungen zu beschließen,

c. die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates zu wählen,

d. zwei Rechnungsprüfer sowie einen Stellvertreter zu wählen,

e. den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen,

f. über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

g. diejenigen Beschlüsse zu fassen, die sich aus anderen Vorschriften der Satzung ergeben, insbesondere den Mitgliederbeitrag festzusetzen,

h. über Angelegenheiten zu entscheiden, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,

i. über die von Mitgliedern frist- und ordnungsgemäß eingebrachte Anträge zu entscheiden,

j. über die Auflösung des Vereins zu entscheiden (siehe §8).

II. Einberufung der Mitgliederversammlung:

a. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit Ladungsfrist von mindestens 1 Woche vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

c. Anträge oder Ergänzungen der Tagesordnung für eine ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

III. Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit, Wahlen

a. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, jedes Mitglied hat eine Stimme.

b. Jede frist- oder ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

c. Wahlen des Vorstandes und des Beirates erfolgen grundsätzlich geheim. Sie können offen durchgeführt werden, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt.

d. Wird einzeln gewählt, so ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.

e. Abstimmungen finden offen statt. Eine Geheimabstimmung muss vorgenommen werden, wenn dies mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt.

f. Für die Annahme eines Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3       der abgegeben Stimmen (s.§7 Abs. II. a.) der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.

g. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter (2. Vorsitzender) geleitet. Ist dieser auch verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

h. Wird über die Entlastung des Vorstandes und über Neuwahlen beschlossen, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

i. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, in der Regel durch den Schriftführer, anzufertigen, in der die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift soll außerdem den Verlauf der Mitgliederversammlung in seinen wesentlichen Teilen wiedergeben. Sie ist vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterschreiben.

§6 Vorstand, Beirat, Rechnungsprüfer

I. Vorstand

a. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

b. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich nach der Satzung (s. §2 und 3) und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung für ihn ergeben. Er leitet verantwortlich die Arbeit des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse.

c. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar

dem/der 1. Vorsitzenden,

dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),

dem/der Schatzmeister und

dem/der Schriftführer.

d. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

e. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt (s §5. I.). Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

f. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied einberufen. Das nachgerufene Mitglied muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden und bleibt dann für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wird das Mitglied nicht bestätigt, so wählt die Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anders Vorstandsmitglied nach.

II. Beirat

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus bis zu vier bis 6 Mitgliedern. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und den Vorstand zu beraten. Er wird in der Regel zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen. Dem Beirat sollte mindestens 1 Arzt und 1 DiabetesberaterIn angehören.

III. Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, und dürfen nicht dem Vorstand und nicht dem Beirat angehören. Sie haben die Finanz- und Kassengeschäfte des Vorstandes und seiner Beauftragten zu prüfen und zu überwachen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung. Dieses ist nach Erstattung der Unbedenklichkeit beim Vorstand zu hinterlegen.

§7 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

I. Satzungsändernde Beschlüsse

a. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der absoluten Mehrheit (2/3) der von den anwesenden Mitglieder abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

b. Sind Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen, ist der Vorstand ermächtigt, die Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Behörden oder Gerichte vorzunehmen.

II. Beschluss zur Auflösung des Vereins

a. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

b. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

c. Wir der Verein aufgelöst oder beendet der Verein seinen bisherigen Vereinszweck, fällt sein Vermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten des Vereins an die Deutsche Diabetes-Stiftung zur Bekämpfung der Zuckerkrankheit, Reumontstr. 28, 33102 Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Münster, den 17. Januar 2006